Satzung

Shantychor „Die Bisttalmöwen“

Satzung vom 28. Januar 2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

( 1) Der Verein führt den Namen Shantychor „Die Bisttalmöwen“ e.V. Er hat seinen Sitz in Wadgassen und ist unter der Nr. 236 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

( 1) Der Shanty-Chor „Die Bisttalmöwen“ e.V. ( im folgenden nur noch „Verein“ genannt ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges im Allgemeinen, sowie der Seemannslieder und Shanties im Besonderen. Er hat sich das Ziel gesteckt, das maritime Liedgut im Binnenland bekannt zu machen und zu verbreiten. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Regelmäßige Proben unter der fachkundigen Leitung des Chorleiters sollen die musikalische Qualität und den Bekanntheitsgrad des Chores sicherstellen.
  • Der Verein unterhält Freundschaften zu anderen Chören und nimmt an deren öffentlichen Veranstaltungen teil, außerdem gibt er selbst gemeinnützige Konzerte.

( 3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

( 5)Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

( 1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

( 2) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Sänger und Musiker des Chores. Alle übrigen Vereinsmitglieder sind inaktive Mitglieder. Für aktive und inaktive Mitglieder gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

( 3) Personen, die sich für den Chor im besonderen Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Im übrigen gelten für sie alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

( 4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zur Vornahme von Rechtsgeschäften der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung voll geschäftsfähig sein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für die Stimmabgabe jugendlicher Mitglieder ist die vorherige Genehmigung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

( 2) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines im Rahmen der jeweils festgelegten Ablaufregelungen teilzunehmen.

( 3) Jedes Mitglied hat ein allgemeines Auskunftsrecht über wesentliche Vorgänge im Verein. Daher kann jedes Mitglied Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung im Rahmen der bestehenden Regelungen stellen.

( 4) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereines im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu fördern,
  • das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • zu einem positiven Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit beizutragen,
  • die festgesetzten Vereinsbeiträge und eventuell darüber hinaus von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen fristgemäß zu entrichten,
  • die aktiven Mitglieder sind ferner verpflichtet, regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

( 1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag.

( 2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Tod des Mitgliedes
  • Kündigung
  • Ausschluss

( 3) Beim Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung..

( 4) Eine Kündigung ist jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

( 5) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss wird mit der Bekanntgabe des Ausschlusses an das Mitglied wirksam. Der Ausschließungsbeschluss sowie eine eingehende Begründung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monates nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung, die über den Widerspruch entscheidet, muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Widerspruches stattfinden. Macht ein Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

( 6) Gründe für den Ausschluß eines Mitgliedes sind:

  • Zahlungsrückstände aus Beitrags- oder anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verein von mehr als drei Monaten. Die Rückstände sind zuvor mit einer Fristsetzung von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich anzumahnen.
  • Wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder interne schriftlich fixierte Regelungen des Vereins.
  • Wiederholt undiszipliniertes oder unkameradschaftliches Verhalten innerhalb des Vereins oder in der Öffentlichkeit.

§ 6 Finanzmittel

( 1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Tritt jemand während des Jahres ein, so zahlt er einen aneilmäßigen Beitrag ab dem 1. des folgenden Monats.

( 2) Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

( 3) Auf begründeten Antrag kann der Vorstand kann nach eingehender Würdigung aller Umstände Mitgliedsbeiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen stunden oder ganz erlassen. Die Gründe sind ausführlich zu protokollieren.

( 5) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung ( § 8 )
  • und der Vorstand ( § 10 )

§ 8 Mitgliederversammlung

( 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Kalenderjahres durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Vorliegen von entsprechenden Sachverhalten durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder abzuhalten.

( 2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

( 3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

( 4) Bei Beschlußunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

( 5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

( 6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 9Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  2. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Vereinsumlagen
  6. Genehmigung von Geschäften, deren Zahlungsverpflichtung die jährlichen Beitragseinnahmen übersteigt
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Feststellung und Änderung der Satzung
  9. Entscheidung über Widerspruchsverfahren beim Ausschluss von Mitgliedern
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

( 2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand vorliegen.

§ 10 Vorstand

( 1) Dem Vorstand gehören folgende Personen an:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Kassenwart
  • 2. Kassenwart
  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Organisationsleiter
  • 2. Organisationsleiter
  • Chorleiter

( 2) Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind in dieser Eigenschaft einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig wird.

( 3) Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des Chorleiters – werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

( 4) Der Chorleiter gehört dem Vorstand kraft seines Amtes an und ist nicht stimmberechtigt.

( 5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

( 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

( 7) Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

( 8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl eines geeigneten Vereinsmitgliedes selbst ergänzen. Das zugewählte Vorstandsmitglied nimmt seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahr. Dieser obliegt dann die satzungsgemäße Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes. Wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

( 9) Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein einzelnes Vorstandsmitglied seines Amtes entheben, wenn dieses Vorstandsmitglied seine Amtspflichten verletzt oder die Interessen des Vereins maßgeblich schädigt. Dem Vorstandsmitglied steht das gleiche Widerspruchsrecht zu wie einem ausgeschlossenen Vereinsmitglied ( § 5 Abs. 5 und 6 )

§ 11 Kassenprüfer

( 1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Eine direkte Wiederwahl nach Ablauf einer Amtszeit ist nicht möglich.

( 2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Vereins vollumfänglich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 12 Vereinsauflösung

( 1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen und mindestens 1/4 der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

( 2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

( 3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, erhält das Vermögen des Vereins die „Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Saa e.V.“.

§ 13 Satzungsänderungen und Inkrafttreten der Satzung

( 1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

( 2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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